Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen.
Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir an unsere Angebote 28 Tage gerechnet ab dem Datum des Angebots gebunden. Danach können wir bei verspäteter Annahme unseres Angebotes durch den Besteller das Angebot widerrufen.
(2) Da wir die Liefergegenstände vom Hersteller beschaffen müssen, ist der Besteller an seine Bestellung für die Dauer von 28 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich oder in Textform, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgen. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
§ 3 Liefer- und Leistungsumfang
(1) Der Liefer- und Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach den Vereinbarungen der Parteien. Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unsere Lieferanten bleibt vielmehr vorbehalten. Garantien zur Übernahme des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos unmissverständlich verwendet werden müssen.
(2) Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit der Liefergegenstände sind die in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben. Weichen unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung voneinander ab, ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere für Maße, Leistungsdaten, physikalische Eigenschaften und Verbrauchswerte. Wir sind auch nach Abschluss des Vertrages über den Liefergegenstand berechtigt, ein vergleichbares Produkt anstelle des vertraglich vereinbarten zu liefern, sofern dieses Produkt gegenüber dem vertraglich vereinbarten alle vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für Funktionserweiterungen, die im ursprünglich vereinbarten Liefergegenstand noch nicht enthalten waren.
(3) Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst keine Schulungen der Mitarbeiter des Kunden.
(4) Die Übernahme einer Installations-/Montageverantwortung bedarf einer übereinstimmenden Vereinbarung der Parteien zumindest in Textform.
§ 4 Preise
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk, bzw. ab unserem Auslieferungslager zuzüglich der jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Besteller alle übrigen Kosten, wie z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung und Zoll etc.
(2) Den in unserem Angebot genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten eine Preisänderung bei den Liefergegenstände mindestens in Höhe von 5 % nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrages ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den Mehraufwand zu erhöhen. Diese Regelung gilt entsprechend beim Sinken der Preise für technische Zukaufteile in Höhe von mindestens 5 %.
(3) Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Maßgabe, dass der am Tag der Lieferung gültige Paritätskurs des Euro als Berechnungsgrundlage dient.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin bestimmt, werden die Zahlungen mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen von uns zur Zahlung fällig.
(2) Bei noch offenen Rechnung des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Erfüllung der ältesten fälligen Forderung.
(3) Zahlungen mit Wechsel und Schecks sind keine Barzahlungen.
(4) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
(5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.
§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug und Nichtleistung
(1) Von uns angegebene Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern Sie nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Als Lieferzeit gilt die in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefer- und/oder Leistungszeit. Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. vollständig bei uns eingegangen sind.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Auslieferungslager verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
(3) Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als 1 Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller von diesen Umständen unverzüglich, d.h. spätestens 5 Arbeitstage nach Kenntniserlangung, benachrichtigt haben.
(4) Fälle höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. In Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die Umstände, auf denen die höhere Gewalt beruht, die Lieferung unmöglich, so sind wir von unseren Lieferverpflichtungen frei. Dauern die Umstände, auf denen die höhere Gewalt beruht, länger als einen Monat, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns sind in diesen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend in Fällen von Aussperrung und Streiks.
(5) Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten, zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Zahlungen sind trotz Annahmeverzuges des Bestellers zum
vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen.
§ 7 Gefahrtragung/Versand
(1) Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung was der Regelfall ist ab unserem Auslieferungslager, so geht mit unserer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versicherung der Liefergegenstände durch uns erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers.
(2) Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verpflichtung zum billigsten Versand. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen z.B. die Verpackungsverordnung etwas anderes vorschreiben, oder wir im Einzelfall etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Sind wir aufgrund der Verpackungsverordnung zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet, so bleiben wir Eigentümer der Verpackung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Liefergegenständen oder Anlagen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser Liefergegenstände und Anlagen zueinander.
(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
(4) Die aus dem Weiterverkauf unserer Liefergegenstände entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für Rechnung von uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller nicht auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils von uns so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
(5) Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die uns gehörende Ware und unsere Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
(6) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber uns zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Besteller zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so ist der Besteller zur Herausgabe der Liefergegenstände verpflichtet und im Falle der Weiterveräußerung sind wir berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Bestellers einzuziehen. Unser Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
(7) Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte alle unsere noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht
(1) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass wir die Liefergegenstände nicht selbst herstellen.
(2) Um Dritte vor etwaigen Gefahren, die von unseren Produkten ausgehen, zu schützen, hat der Besteller die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen (Produktwarnpflicht).
(3) Werden wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen und ist diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen, so hat der Besteller uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen der Pflichtverletzung des Bestellers entstanden ist. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, der Rechnung und einer Übersicht über die Zahlungen des Abnehmers des Bestellers mitzuteilen.
§ 10 Mängelanzeige
(1) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bestimmen sich nach § 377 HGB.
(2) Ein Serienmangel liegt nur vor, wenn dieser mittels eines anerkannten Stichprobenverfahrens
festgestellt wurde.
§ 11 Sachmängel / Verjährungsfrist
(1) Sind der Liefergegenstand und/oder die Installation und/oder die Dokumentation nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
(2) Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweitem Versuch fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen und/oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und/oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen, so kann der Besteller anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen
des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist die Schadenshöhe auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(3) Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Diese Kostenerstattung erfasst keine Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht worden ist.
(4) Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen bei Mängeln, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind; bei Bedienungs- und Anwendungsfehlern; wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(5) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller und in Fällen einer von uns zu erbringenden Installation mit Vollzug der Installation. Soweit wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und in Fällen einer von uns gewährten Beschaffenheitsgarantie, ausgeschlossen. Haben wir ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Haben wir eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 11 Abs. 5 S. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(7) Eine zwingende Anwendung des Produkthaftungsgesetzes nach § 14 ProdHaftG bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 12 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten und Lieferverzug / Nichtlieferung
(1) Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln werden von diesem Abschnitt (§ 12) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der §§ 11 und 13 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Schadensersatzansprüche gegenüber uns wegen sonstiger Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Beruht die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist der Schadensersatzanspruch bei Vermögens- und Sachschäden auf die typischerweise
vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit stets ausgeschlossen.
(3) Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen Anwendung. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen Anwendung.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruches auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn sind in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Lieferverzögerungen und/oder nicht erbrachter Leistungen zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, Lieferverzug und Nichtlieferung, bei denen es sich nicht um Sach- und/oder Rechtsmängelansprüche handelt, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen für die Verjährung von Ansprüchen bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese nach § 11 Abs. (5) S. 1 geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
6) Eine nach § 14 ProdHaftG zwingende Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt durch diese Regelung unberührt
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt oder von uns die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfalls und entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(2) Das Recht zum Rücktritt des Bestellers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt.
(3) Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers, uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.
§ 14 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf diese Schriftformerfordernis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.
§ 15 Geschäftsgeheimnisse / Datenschutz
(1) Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die dem Besteller übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Durch die Übergabe der vorstehenden Unterlagen erhält der Besteller keine Rechte, insbesondere keine Nutzungsrechte an diesen Unterlagen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Besteller diese Unterlagen nicht nutzen, insbesondere nicht kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.
(2) Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.
(3) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.
(4) Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig, ob diese vom Besteller selbst oder von Drittenstammen, unter Einhaltung des aktuell gültigen Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 16 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Stuttgart.
(2) Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Bestellers.
(4) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.